Beantragung von Geldmitteln wegen der Corona-Pandemie

Stand 25.03.2020

Beantragung von Geldmitteln wegen der Corona-Pandemie

Zwischenzeitlich ist das Hilfsprogramm der Bunderegierung verabschiedet worden, um vereinfachten Zugang zu Kurzarbeitergeld, Krediten und Bürgschaften zu erhalten.

1. Im Zusammenhang mit der Corona-Krise hat die Bundesregierung ein Sozialpaket verabschiedet. Der Gesetzesentwurf sieht Zugangserleichterungen für Hartz IV vor, welches bei dem zuständigen Jobcenter zu beantragen ist. Unter anderem sollen für den Antrag auf Grundsicherung die Vermögensprüfung und die Überprüfung der Wohnungsgröße in der Zeit von April bis September 2020 wegfallen. Evtl. Betroffene müssen jedoch darlegen, dass und warum sie im Zusammenhang mit der Pandemie einnahmelos oder erheblich einnahmegemindert sind.

2. Betroffene Personen sollen wegen der Corona-Krise auch berechtigt sein, Wohngeld bei der Stadtverwaltung zu beantragen. Selbst wenn nicht die gesamte Miete übernommen wird, dürfte dies bei Vorliegen der Voraussetzungen eine brauchbare Kostendämpfung darstellen. Für das Wohngeld wird das Einkommen zu Grunde gelegt, was in den kommenden 12 Monaten zu erwarten ist, wofür die aktuelle Einkommenslage herangezogen wird.

In den Bereich der Berechtigten gehören auch Freiberufler, Selbstständige, Kleingewerbetreibende oder Künstler. Sogar derjenige der Eigentum erworben hat, aber Zinsen und laufende Kosten nicht mehr begleichen kann, kann anstelle des Wohngeldes bei dem Wohngeldamt sog. „Lastenzuschuss“ beantragen. Auch dann müsste allerdings der Nachweis erbracht bzw. nachvollziehbar vorgetragen werden, dass die aktuelle Zahlungsschwierigkeit auf der Pandemie und den damit verbundenen Auswirkungen beruht.

3. Im Übrigen soll der bei der Familienkasse zu beantragende Kinderzuschlag (KiZ) von maximal 185,00 € monatlich pro Kind für Familien mit coronabedingt erheblichen Einkommenseinbußen oder für Personen mit geringem Einkommen leichter möglich werden (sog. Notfall-Kiz). Die Berechnung erfolgt üblicherweise auf der Grundlage des Durchschnittseinkommens der letzten 6 Monate. Ab April wird nur noch das Einkommen des letzten Monats vor der Antragsstellung überprüft. Der Zuschlag wird maximal für 6 Monate gewährt. Die Regelung reicht zunächst auch nur bis September 2020. Bei dann noch vorliegenden Voraussetzungen kann nach 6 Monaten ein neuer Antrag positiv beschieden werden. Auf den Link www.notfall-kiz.de wird verwiesen.

Aufgrund dieser Regelung wird es möglich sein, Elterngeldmonate zu verschieben, wenn die Elternzeit bedingt durch die Krise jetzt nicht genommen werden kann. In jetziger Lage kann während der grundsätzlichen Bezugszeit von Elterngeld die Elternzeit verschoben werden.

Voraussetzungen für den Kinderzuschlag

  • Im Haushalt lebendes Kind unter 25 Jahren.
  • Kind ist unverheiratet bzw. nicht in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.
  • Kind kann sich noch nicht selbst versorgen (z.B. in Ausbildung)
  • Antragsteller erhält Kindergeld.
  • Bruttoeinkommen der Familie beträgt mindestens 900,00 € (Paare) 600,00 € (Alleinerziehende).
  • Geld wäre auskömmlich, wenn Sie zu dem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würden.

Bei Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld besteht kein Anspruch.

4. Wegen des Coronavirus nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen oder fällig werdenden Steuern und/oder eine Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer bei dem jeweils zuständigen Finanzamt beantragen. In Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlung sollte ein solcher Anpassungsantrag ebenfalls gestellt werden, um die Liquidität zu verbessern.

Diese Anträge können auch gestellt werden, wenn die Verluste, respektive die Umsatz- und Gewinneinbußen noch nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können. Im Rahmen von COVID-19 dürften insoweit nicht einmal Stundungszinsen anfallen. Seitens der Finanzverwaltung ist auch vorgesehen, dass Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bis Dezember 2020 nicht erhoben werden.

5. In Notlage geratenden Unternehmen, Firmeninhabern oder Selbstständigen soll während der Corona-Krise mit Kreditprogrammen geholfen werden, wobei die den Hausbanken be-kannten letzten Risikobewertungen bei der Vergabe von Geldmitteln als Grundlage dienen sollen.

Diese Mittel sind über die Hausbanken zu erfragen und sollen ungeachtet der sich daraus ergebenden Rückzahlpflichten durch die KfW für die gewährende Bank gesichert werden. Eine Kreditvergabe soll aber nur möglich sein, wenn der Antragsteller bis zum 31.12.2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten gewesen ist.

6. Selbstständigen wird geraten, zunächst alles zu tun, um das Geschäft zu bewahren, indem Ausgaben gesenkt werden. Soweit möglich, sollte dies mit Kurzarbeit eingeleitet werden, um durchaus mögliche Kündigungen zu vermeiden. Zur Beantragung von Kurzarbeitergeld hilft überdies das Video der Bundesagentur für Arbeit, welches unter nach nachstehenden Verlinkung der Bundesagentur für Arbeit:

„Corona-Virus: Informationen für Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld“

veröffentlicht wird. Auf meine Ausführungen in der Infothek zu Coronavirus und Arbeitsrecht/Kurzarbeit wird ergänzend verwiesen. Insoweit wird vorsorglich auch auf die Möglichkeit, für unter Quarantäne gestellte Mitarbeiter, Lohnersatz nach dem Infektionsschutzgesetz zu beantragen, hingewiesen.

7. Im Rahmen der Hilfsprogramme der Bundesregierung werden auch Zuschüsse gewährt, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Mit dem Ziel der Existenzsicherung und zur Überbrückung finanzieller Engpässen bei fortlaufenden Mieten, Geschäftskrediten, Leasingraten werden zudem unbürokratische finanzielle Soforthilfen auch zugunsten von Kleinunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbstständigen und Angehörigen der freien Berufe, die in der Regel keine Kredit erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen, gezahlt

Steuerbare, nicht zurückzuzahlende Zuschüsse soll es für obigen Personenkreis mit bis zum 5, 10 oder 50 (vollzeitäquivalenten) Beschäftigen wie folgt geben:

  • bis 9.000,00 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigen
  • bis 15.000,00 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigen
  • bis 30.000,00 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zum 50 Beschäftigen

Auszubildende werden im Antrag als Vollzeitbeschäftigte angesehen.

Sollte der Vermieter die Miete um mindestens 20% reduziert haben, kann der ggf. nicht voll ausgeschöpfte Zuschuss ggf. auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Die Verarbeitung der Anträge erfolgt nach Bundesländern. Die Beantragung kann erst erfolgen, wenn die Bundeshilfe beschlossen ist. Die Beantragung wird für Hessen bei der WI Bank möglich sein und ist möglichst online zu stellen.

Wegen der zu erwartenden Antragsflut wird dort nicht ohne Weiteres jemand telefonisch erreichbar sein. Es wird sinnvoll sein, sich bei Fragen im Übrigen per E-Mail an foerderberatunghessen@wibank.de zu wenden. Für weitere Informationen verweise ich auf die Homepage www.wibank.de/corona.

Voraussetzungen für den Bezug von Zuschüssen:

  • Wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund der Corona Pandemie nach dem 11.03.2020.
  • Antragsteller darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein oder bereits Insolvenz angemeldet haben.
  • Antragstellung (möglichst online) mit der Versicherung, dass ein Liquiditätsengpass bzw. Existenzbedrohung durch die Corona-Krise vorliegt.

Auch wenn unbürokratisches Handeln für die Gewährung der Anträge in Aussicht gestellt wird, muss damit gerechnet werden, dass Rückfragen gestellt und weitere Unterlagen und zusätzlicher Vortrag angefordert werden. Es empfiehlt sich, Mietverträge, Kreditverträge und Nachweise über Belastungen sowie Kontobelege oder Kindergeldscheide in Reichweite zu haben.

8. In Kurzform ist noch darauf hinzuweisen, dass Schuldnern, die aufgrund der Pandemie ihren vertraglichen Zahlungspflichten nicht nachkommen können, bis zum 30.09.2020 (Zeitpunkt evtl. verlängerbar) keine rechtlichen Folgen drohen sollen und Darlehen gestundet werden können. Zudem ist die Insolvenzantragspflicht aufgrund von Covid-19 bis zum obigen Zeitpunkt ausgesetzt.

Vorstehende Ausführungen stellen eine Orientierungshilfe dar, denen kein Anspruch auf Vollständigkeit zukommt. Im Einzelfall sollten Sie weiteren Rechtsrat einholen.

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Es wird darauf hingewiesen, dass vorstehende Darstellungen keinesfalls eine konkrete Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen können.