Seminar: Kündigung von Arbeitsverhältnissen

Seminarziel:
Übersicht
Fehlervermeidung
Verringerung von Risiken
Durchsetzung der Kündigung

Das Seminar ist auch für Arbeitnehmer geeignet.

Der Seminarpreis beträgt 200,00 € zzgl. Mehrwertsteuer. Bei Anfragen von Kammern, Handwerkerschaften, Verbänden oder anderen Gruppen in auch anderen Städten gelten abweichende Preise - Kontaktieren Sie uns.

Warum sollten Sie das Seminar besuchen?

Das Seminar dient dazu, Ihnen eine Übersicht über die Kündigungsgründe und deren Voraussetzungen zu verschaffen. In der täglichen Praxis liegen mir zahlreiche Fälle vor, bei denen Arbeitgeber vorschnell handeln und keine konkrete Vorstellung haben, welche Voraussetzungen für eine Kündigung tatsächlich gegeben sein müssen.

Beabsichtigte Beendigungen von Arbeitsverhältnissen werden bei formellen und materiellen Fehlern sehr schnell zu Kostenfallen für ein Unternehmen, weil bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen eine Kündigung unwirksam ist und ein kündigender Arbeitgeber dann mit erheblichen Kostennachteilen zu rechnen hat, da er von dem Zeitpunkt der letzten Lohnzahlung bis zu der endgültigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung durch das Arbeitsgericht dem so genannten Annahmeverzug unterliegt.

Bei einer unwirksamen Kündigung geht der Annahmeverzug damit einher, dass der Arbeitgeber die monatlich geschuldete Vergütung bis zum Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat. Dabei ist zu bedenken, dass damit eine Zeitspanne von mehreren Monaten verbunden ist. Auch wenn die Möglichkeit besteht, dieses Risiko durch den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung zu minimieren, ist zu bedenken, dass die Höhe einer Abfindung auch von der Qualität und der Einhaltung der Kündigungsvoraussetzungen abhängt.

Inhaltsverzeichnis Schulungsunterlage

A. Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes

  • Form
  • Inhalt
  • Frist
  • Zugang

B. Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes

Ein Arbeitsverhältnis fällt in den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, wenn im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden und das Arbeitsverhältnis über sechs Monate bestanden hat (§§ 1, 23 KSchG). Wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 2003 begründet worden ist, gilt es auch bei Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern.

Der Arbeitgeber benötigt zur wirksamen Kündigung einen Grund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Das KSchG nennt drei Kündigungsgründe:

I. Betriebsbedingte Kündigung

Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG ist die Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt und damit wirksam, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Dazu gehören:

1. Wegfall der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeit;
2. Fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, wie Versetzung des Arbeitnehmers;
3. Beachtung sozialer Kriterien bei der Sozialauswahl.

Wenn nur eines dieser betrieblichen Erfordernisse bei Ausspruch einer Kündigung nicht vorliegt, ist die Kündigung unwirksam.

II. Personenbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, die Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht mehr erbringen kann (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG). Auf ein Verschulden des Arbeitnehmers kommt es dabei nicht an.

Vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber auf das Vorliegen der nachfolgenden vier Voraussetzungen achten:

1. Kündigungsgrund und negative Prognose
2. Störung des Arbeitsverhältnisses
3. Fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
4. Interessenabwägung

III. Verhaltensbedingte Kündigung

Für eine verhaltensbedingte Kündigung ist ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers erforderlich. Zur sozialen Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung müssen die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen.

1. Vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers
2. Negative Prognose
3. Fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
4. Interessenabwägung

C. Außerordentliche Kündigung

Das Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

I. Wichtiger Grund // Ultima-Ratio-Prinzip

II. Art der Kündigungsgründe

1. Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung
2. Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung
3. Außerordentliche personenbedingte Kündigung
4. Außerdienstliches Verhalten

III. 2-Wochen-Frist

IV. Umdeutung

D. Kündigung von Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz (nicht Seminarinhalt)

Bestimmten Personengruppen mit Sonderkündigungsschutz kann der Arbeitgeber nur außerordentlich oder nach Zustimmung einer bestimmten Behörde kündigen. Das sind z. B.:

  • Betriebsratsangehörige
  • Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • Personen in der Elternzeit
  • Personen im Mutterschutz
  • Schwerbehinderte Personen