Verkehrsstrafrecht u. Ordnungswidrigkeitenrecht

Unfallflucht

Detaillierte Informationen zur Unfallflucht finden Sie auf der Seite Unfallflucht in der Infothek.

Trunkenheitsbedingte Delikte / Alkohol im Straßenverkehr

Tipp: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.
Personen, die alkoholbedingt oder aufgrund anderer berauschender Mittel im Sinne relativer oder absoluter Fahrunfähigkeit beeinflusst sind, haben je nach BAK-Wert und Folge eines Schadensereignisses mit erheblichen Sanktionen zu rechnen, die bis in den privaten und beruflichen Bereich abstrahlen. Ein überführter Alkoholsünder oder anderer Verkehrstäter muss am Unfallort oder bei erster Vorhaltung eines Verstoßes keine Angaben machen, sondern darf von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Handeln Sie bitte danach. Ohne Ausnahme.

Unfallbedingte Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte

Eine durch einen Unfall zugefügte Fremdschädigung im Sinne einer Verletzung von Leib , Leben und Gesundheit gibt auch in unberauschtem und nüchternen Zustand Veranlassung, rechtliche Hilfe einzuholen, bevor gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Angaben zur Sache gemacht werden.

Geschwindigkeitsüberschreitungen

Abgesehen von Bußgeldern drohen je nach Überschreitung bestimmter Geschwindigkeitsgrenzen, Punkteeintragungen im Verkehrszentralregister in Flensburg und Fahrverbote.

Fahrverbote werden in der Regel verhängt, wenn innerhalb eines Jahres zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 25 km/h oder eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 41 km/h festgestellt werden. Diese Sanktion droht aber auch, wenn Sie innerorts in einer auf 30 km/h begrenzten Zone mit mehr als der doppelten Geschwindigkeit ermittelt werden.

Abstandsverstöße

Verkehrsteilnehmern, die den erforderlichen Abstand zum Vordermann nicht einhalten, drohen Bußgelder und Fahrverbote. Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt nach gängiger Faustformel ein Sicherheitsabstand als ausreichend, der der in einer Sekunde zurückgelegten Strecke entspricht. Außerorts kann von einer in 2 Sekunden gefahrenen Strecke ausgegangen werden, was zu annähernden Ergebnissen wie der Abstand nach halbem Tachowert entspricht. Bei Nebel, Regen oder schlechten Straßenverhältnissen können größere Abstände geboten sein.

Ob ein Bußgeld angeordnet wird, hängt neben der eigenen Geschwindigkeit auch von den Verkehrsverhältnissen und den Feststellungen zur Abstandsverletzung ab.

Rufen Sie einfach an, wenn Sie Fragen haben.

MPU

Auf eine MPU (medizinisch psychologische Untersuchung) muss sich einstellen, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug (auch Fahrrad) mit mindestens 1,6 Promille oder wiederholt mit mehr als 0,5 Promille geführt oder 18 Punkten in der Verkehrszentralkartei erreicht hat. Nach Ablauf der gerichtlichen Sperrfrist erhält der Delinquent einen neuen Führerschein nur, wenn er zuvor die MPU erfolgreich bestanden hat.

Führerschein auf Probe

Eine einmalige Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 25 km/h, ein Rotlichtverstoß, verbotenes Überholen oder das Führen eines Kfz mit erloschener Betriebserlaubnis u.a. gilt bei einem Führerscheininhaber auf Probe als schwerwiegender Verstoß, der die Aufforderung nach sich zieht, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Kommt der Besitzer eines Führerscheins auf Probe dieser Aufforderung nicht nach, wird die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Folge entzogen, dass auch in der Zeit eines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ein Fahrzeug nicht im Straßenverkehr geführt werden darf.

Als weitere Folge verlängert sich die Probezeit nach einer Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar um weitere 2 Jahre. Bei einem wiederholten schwerwiegenden Verkehrsverstoß wird der Täter verwarnt und ein Hinweis auf eine freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung angeboten, die bei entsprechender Teilnahme zu einem Bonus von 2 Punkten führt.

Bei nochmaliger schwerwiegender Verkehrsauffälligkeit nach Verwarnung wird die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen und eine Sperre von drei Monaten verhängt.