Unfallflucht

Alle Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger) können unfallflüchtig werden, wenn deren Verhalten möglicherweise zu dem Ereignis beigetragen hat. Wer nicht wartet, bzw. seine Identität nicht unzweideutig feststellen lässt – das Heften einer Visitenkarte hinter die Windschutzscheibe bei einem Parkplatzunfall genügt im Normalfall nicht – begeht eine Unfallflucht.

Entfernen vom Unfallort

Je nach Sachlage besteht bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen trotz Entfernens vom Unfallort die Aussicht auf Straflosigkeit, wenn eine Nachmeldung erfolgt ist, bevor die Polizei den Unfallbeteiligten ermittelt hat. Die Dauer der Wartepflicht richtet sich regelmäßig nach den Umständen der Beschädigung, sollte jedoch 20 Minuten nicht unterschreiten. Als Straftatbestand gemäß § 142 StGB kann das unerlaubte Entfernen vom Unfallort mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe betraft werden. Daneben droht ein Eintrag von 7 Punkten in der Flensburger Verkehrszentralregisterkartei sowie die Verhängung eines Fahrverbots und je nach Sachlage die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Vor einer anwaltlichen Akteneinsicht sollten Sie sich zu einer Ihnen vorgeworfenen Unfallflucht oder zu einem anderen Delikt nicht äußern.

Zivilrechtliche Probleme

Auf weitere zivilrechtlich nachfolgende Probleme mit der eigenen Haftpflicht- und der Rechtsschutzversicherung ist hinzuweisen. Die Haftpflichtversicherung kann den Täter zu einer Schadensbeteiligung heranziehen und die Rechtsschutzversicherung gewährt nur vorläufige Deckung der anwaltlichen Kosten, die entfällt, wenn eine Verurteilung wegen Unfallflucht erfolgt.

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Es wird darauf hingewiesen, dass vorstehende Darstellungen keinesfalls eine konkrete Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen können.